§1-Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Phantastische
Welten" und ist in das
Vereinsregister eingetragen worden. Er hat seinen Sitz in
Siegen mit der Postanschrift des jeweiligen 1.
Geschäftsführers.
§2-Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und
Erziehung, insbesondere durch den Einsatz von Fantasy-
und Science Fiction-Rollenspielen. Die Gruppen von etwa
vier bis acht Spielern sollen dabei insbesondere lernen
Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu
kommunizieren und zusammen zu arbeiten (Teamgeist) und
Problemlösung zu verschiedensten Situationen zu
erarbeiten. Über das Medium des Rollenspiels sollen die
Teilnehmer der einzelnen Spielrunden erkennen, wie diese
Situationen in die heutige Zeit transponiert werden
können und so Anregungen für die Konfliktbewältigung
des Alltags spielerisch erlernen. Über den Einsatz der
Science-Fiction-Welt auf der einen und der Fantasy-Welt
auf der anderen Seite werden die Jugendlichen aus einer
anderen Richtung an Problemstellungen herangeführt als
es normalerweise der Fall ist. Dabei ist durch die
"irreale" Spielumgebung der Realitätsbezug
weit entfernt, die Strategie der jeweiligen
Konfliktbewältigung allerdings ohne weiteres
übertragbar.
Der fachliche Gedankenaustausch zwischen den Gruppen soll
auf der Öffentlichkeit zugänglichen Treffen,
sogenannten Cons, erfolgen, die der Verein mindestens
einmal im Jahr austragen soll.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße und
diese unterstützende Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3-Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand
gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag.
(3) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
benötigen für den Eintritt die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag ist von diesen
auch zu unterzeichnen.
(4) Als fördernde Mitglieder können natürliche und
juristische Personen aufgenommen werden. Juristische
Personen haben kein Stimmrecht.
(5) Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von
Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde an
die Hauptversammlung zulässig.
§4-Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß
oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von
den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftshalbjahres erfolgen, wobei eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Grund für
einen Ausschluß ist vereinsschädigendes Verhalten. Der
Bescheid des Ausschlusses ist mit Einschreibebrief
zuzustellen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zur
Beschwerde an die Hauptversammlung zu. Die Beschwerde ist
innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheides
beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
§5-Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten,
dessen Höhe von der Hauptversammlung entschieden wird.
Die Beiträge sind vierteljährig im Voraus zu zahlen.
Stundungen oder Erlaß von Beiträgen sind beim Vorstand
zu beantragen.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können
Umlagen erhoben werden, deren Festsetzung der
Hauptversammlung obliegt.
§6-Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder
können als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an.
§7-Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der
Vorstand und die Arbeitsgruppen.
§8-Hauptversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die
Hauptversammlung.
(2) Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich
statt, möglichst im ersten Quartal.
(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist
unverzüglich einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
dieses schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte
beantragt.
(4) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch
den Vorstand, und zwar durch eine schriftliche Einladung
an alle stimmberechtigten Mitglieder. Zwischen dem Tag
der Einladung und dem Termin der Hauptversammlung muß
eine Frist von wenigstens zwei Wochen liegen.
(5) Mit der Einberufung einer ordentlichen
Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(6) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung
enthalten sind, kann in der Hauptversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese wenigstens eine Woche vor
der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen
sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt
werden, wenn die Hauptversammlung diese mit Mehrheit
beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(9) Geheime Abstimmungen werden nur durchgeführt,
wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies
beantragen.
(10) Die Hauptversammlung wird beschlußunfähig, wenn
die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste
stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit
durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt ist.
(11) Ein Protokoll der Hauptversammlung wird vom 1.
Geschäftsführer angefertigt und von ihm und dem ersten
Vorsitzenden abgezeichnet.
(12) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie
der außerordentlichen Beiträge,
d) die Genehmigung des Jahresberichtes des
Vorstandes,
e) die Genehmigung des Kassenberichtes,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Beschlußfassung über Anträge des
Vorstands oder einzelner Mitglieder sowie über
Beschwerden,
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
§9-Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem (der) ersten Vorsitzenden,
2. dem (der) ersten Geschäftsführer(in),
3. dem (der) ersten Kassierer(in),
4. dem (der) zweiten Vorsitzenden,
5. dem (der) zweiten Geschäftsführer(in),
6. dem (der) Öffentlichkeitsbeauftragten,
7. dem (der) Jugendbeauftragten.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.
Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1.
Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist im Zusammenwirken
mit einem weiteren Mitglied nach Satz eins dieses
Absatzes vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der
1.Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem
1.Geschäftsführer die Sitzungen ein, die vom
1.Vorsitzenden geleitet werden. Der Vorstand tritt
zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert
oder drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der
Gründe beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefaßt, wobei ein Antrag bei
Stimmengleichheit abgelehnt ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Hauptversammlung zu berufen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a) die Durchführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung und der laufenden Geschäfte,
b) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
c) Stundung und Erlaß von Beiträgen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der
Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt,
Wiederwahl ist zulässig.
§10-Arbeitsgemeinschaften
(1) Die AGs koordinieren die Vereinsarbeit spezieller
Fachgebiete. Sie werden durch den Vorstand auf Vorschlag
der Mitglieder eingerichtet und aufgehoben. Jede AG
bestimmt einen Sprecher, der den Kontakt zum Vorstand
hält. Der Sprecher muß der AG angehören.
§11-Kassenprüfung
Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei von der
Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
Kassierer und des Vereinsvorstandes.
§12-Haftung
Eine Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§13-Auflösung des Vereins.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
"Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn
wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Sollten bei der ersten Versammlung weniger
als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen
der Kinderkrebshilfe e.V. oder deren rechtlichem
Nachfolger zu.
§14-Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 03.10.1996 in Kraft.
Die überarbeitete Fassung tritt am 26.1.98 in Kraft.
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